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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Spinder Design B.V.
Handelsregister-Nr. K.v.K. Leeuwarden 01059967

Artikel 1 Allgemeines/Geltungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und alle Vereinbarungen zur Ausführung von Arbeiten und/oder Kauf und Verkauf von Spinder Design B.V., ansässig in Drachten, im Folgenden Spinder genannt.
Die Bedingungen sind bei der Handelskammer in Leeuwarden unter der Nummer 01059967 hinterlegt.

Der Auftraggeber/Käufer wird im Folgenden als Gegenpartei bezeichnet.

Jede Bezugnahme auf eigene allgemeine Bedingungen durch eine Gegenpartei wird zu jedem Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung mit uns ausdrücklich zurückgewiesen. Soweit sie im Widerspruch zu schriftlichen Einkaufsbedingungen oder anderen Bedingungen der Gegenpartei stehen, haben unsere Bedingungen Vorrang, es sei denn, die Bedingungen der Gegenpartei wurden von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

Bei einer fortlaufenden Beziehung zwischen Spinder und der Gegenpartei müssen diese Bedingungen nicht immer erneut angewendet werden.

Die Erklärung der Geltung dieser Bedingungen impliziert die ausdrückliche Ablehnung der Bedingungen der Gegenpartei, gleich unter welchem Namen sie auch auftreten.

Artikel 2 Angebote

Alle Angebote, Offerten, Preislisten, Lieferzeiten usw. von Spinder sind unverbindlich, auch wenn sie eine Gültigkeitsdauer enthalten.

Artikel 3 Zustandekommen von Vereinbarungen

Eine Vereinbarung auf Grundlage eines von Spinder abgegebenen Angebots kommt erst zustande, nachdem Spinder die Annahme durch die Gegenpartei schriftlich bestätigt hat oder Spinder mit der Ausführung der Vereinbarung begonnen hat.

Angebote oder Zusagen von Vertretern von Spinder sind verbindlich, wenn und soweit diese von Spinder bestätigt wurden.

Änderungen, Ergänzungen und/oder Erweiterungen einer von der Gegenpartei erteilten Bestellung sind nur gültig, wenn sie schriftlich und von beiden Parteien unterzeichnet vereinbart werden.

Artikel 4 Lieferung/Ausgeführte Arbeiten

  1. Die Lieferung von Produkten erfolgt ab Lager von Spinder; ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen die Waren auf Risiko der Gegenpartei über.

  2. Die Lieferung erfolgt nicht frei Haus. Angegebene Lieferzeiten und Fristen, innerhalb derer Arbeiten ausgeführt werden müssen, können niemals als endgültige Fristen betrachtet werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders vereinbart.

  3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gekauften Waren zum Zeitpunkt der Lieferung anzunehmen, oder zum Zeitpunkt, an dem diese gemäß der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Falls es nicht möglich ist, die Waren zum vereinbarten Zeitpunkt an die Gegenpartei zu liefern, werden die Waren auf Kosten und Risiko der Gegenpartei gelagert. Falls die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich ist, hat die Gegenpartei alle zusätzlichen Kosten, einschließlich der eventuell anfallenden Wartezeit zu den üblichen Sätzen und/oder Lagerkosten, zu tragen.

  4. Falls vereinbart, erfolgt die Lieferung einmalig an eine von der Gegenpartei angegebene Adresse und zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Die Gegenpartei sorgt dann für eine gute Erreichbarkeit des Bestimmungsorts/Entladeorts und ist für das Entladen verantwortlich.

  5. Die Lieferung von durch Spinder ausgeführten Arbeiten erfolgt durch Bericht von Spinder an die Gegenpartei, dass die auszuführenden Arbeiten abgeschlossen sind bzw. das Ergebnis der Arbeiten zur Abnahme bereitsteht.

Artikel 5 Muster und Beispiele

Von Spinder in Katalogen, Broschüren usw. aufgeführte oder von ihr gezeigte Muster oder Modelle dienen nur zur Kennzeichnung; die Beschaffenheit der zu liefernden Waren kann davon abweichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass gemäß dem gezeigten Beispiel geliefert wird.

Artikel 6 Lieferzeit

  1. Eine vereinbarte Lieferzeit ist niemals eine endgültige Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders vereinbart. Bei verspäteter Lieferung muss die Gegenpartei Spinder daher schriftlich in Verzug setzen.

  2. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt am letzten der folgenden Zeitpunkte: [1] dem Tag des Zustandekommens der Vereinbarung, [2] dem Tag, an dem Spinder über alle für die Ausführung der Vereinbarung notwendigen Formalitäten, Dokumente, Genehmigungen usw. verfügt oder [3] dem Tag, an dem die vereinbarte Zahlungssicherheit eingegangen ist.

  3. Wenn die Gegenpartei auf irgendeine Weise nachlässig bei der Ausführung der Vereinbarung ist, wodurch die Arbeiten von Spinder verzögert werden könnten, wird die vereinbarte Lieferzeit um den Zeitraum verlängert, um den die Arbeiten von Spinder verzögert sind.

  4. Spinder ist berechtigt, Waren oder Arbeiten in Teilen zu liefern. Jede Teillieferung wird als separate Vereinbarung betrachtet, die von Spinder separat in Rechnung gestellt werden kann.

Artikel 7 Transport

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand der bestellten Waren auf die vereinbarte Weise, auf Kosten und Risiko der Gegenpartei.

  2. Spinder haftet in keiner Weise für Schäden, jeglicher Art und Form (auch keine Folgeschäden), die im Zusammenhang mit dem Transport stehen.

Artikel 8 Reklamationen

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, sofort bei Empfang der Waren zu überprüfen, ob die richtigen Waren geliefert wurden und ob die gelieferten Waren in Qualität und/oder Menge mit der Vereinbarung übereinstimmen. Bei sichtbaren Mängeln muss dies auf dem Lieferschein und/oder Begleitdokument vermerkt und innerhalb von 72 Stunden schriftlich an Spinder gemeldet werden. Bei anderen Reklamationen beträgt die Frist 8 Tage.

  2. Reklamationen suspendieren nicht die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei und deren Verpflichtung zur Abnahme der erteilten Bestellungen.

  3. Waren können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von Spinder zurückgesandt werden.

  4. Wenn die Waren nach der Lieferung in Art und/oder Zusammensetzung geändert, ganz oder teilweise bearbeitet, beschädigt oder umverpackt wurden, erlischt jedes Reklamationsrecht.

Artikel 9 Höhere Gewalt

  1. Unter höherer Gewalt versteht man Umstände, die die Erfüllung der Vereinbarung - dauerhaft oder vorübergehend - verhindern und die nicht Spinder zuzurechnen sind. Hierunter fallen auch unvorhersehbare Umstände, durch die Zulieferer oder andere Dritte, von denen Spinder abhängig ist, nicht leisten können.

  2. Spinder hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die die weitere Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem Spinder ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

  3. Während der höheren Gewalt werden die Liefer- und anderen Verpflichtungen von Spinder ausgesetzt. Wenn die Zeit, in der aufgrund höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen durch Spinder nicht möglich ist, länger als 3 Monate dauert, sind beide Parteien befugt, die Vereinbarung zu kündigen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung entsteht.

  4. Wenn Spinder bei Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise ihren Verpflichtungen nachgekommen ist oder nur teilweise nachkommen kann, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen, und die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen.

Artikel 10 Haftung/Garantie

  1. Spinder erfüllt ihre Aufgabe wie es von Unternehmen in ihrer Branche erwartet wird, übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden, einschließlich Folgeschäden, die aus ihrem Handeln oder Unterlassen in weitestem Sinne resultieren, es sei denn, diese sind auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz von Spinder zurückzuführen.

Eine ähnliche Einschränkung gilt für Mitarbeiter und/oder Dritte, die Spinder bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten einsetzt.

  1. Wenn bei den gelieferten Waren offensichtliche Material- und/oder Herstellungsfehler auftreten, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren, verpflichtet sich Spinder, diese Waren kostenlos zu ersetzen.
    Spinder steht für die übliche normale Qualität und Tauglichkeit der gelieferten Waren ein; die tatsächliche Lebensdauer kann jedoch niemals garantiert werden.

  2. Unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Absätze wird die Haftung von Spinder - aus welchem Grund auch immer - auf den Betrag des Nettoumsatzpreises der gelieferten Waren oder den Preis für die erbrachten Dienstleistungen beschränkt. Die Erfüllung dieser Haftung gilt als einzige und vollständige Schadensersatzleistung.

  3. Die Frist, innerhalb der Spinder für Schäden haftbar gemacht werden kann, ist auf 6 Monate begrenzt.

  4. Die Gegenpartei verliert ihre Rechte gegenüber Spinder, haftet für alle Schäden und stellt Spinder von allen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz frei, soweit:

a. der Schaden durch unsachgemäßen und/oder gegen die Anweisungen verstoßenden Gebrauch und/oder unsachgemäße Lagerung der gelieferten Waren durch die Gegenpartei entstanden ist;
b. der Schaden entstanden ist, weil die Gegenpartei nicht gemäß den von Spinder bereitgestellten Anweisungen und/oder Ratschlägen gehandelt hat;
c. der Schaden durch Fehler/Unrichtigkeiten in Daten (Materialien), Informationsträgern usw., die von oder im Namen der Gegenpartei an Spinder übermittelt und/oder vorgeschrieben wurden, entstanden ist.

  1. Die Gegenpartei stellt Spinder auch von allen möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit ICT-Lieferungen zu einem Nulltarif frei.

Artikel 11 Preise

  1. Von Spinder verwendete Preise für die von ihr zu liefernden Waren gelten bei Lieferung ab Lager von Spinder und sind exklusiv Mehrwertsteuer. Die von Spinder verwendeten Preise sind in Euro angegeben.

  2. Wenn Spinder mit der Gegenpartei einen Preis vereinbart hat, ist Spinder dennoch berechtigt, den Preis einseitig zu erhöhen, sodass Spinder Lohnerhöhungen, Materialkosten und Kosten Dritter weiterberechnen darf. Wenn die Preiserhöhung jedoch mehr als 7,5% beträgt, hat die Gegenpartei innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe dieser Preiserhöhung das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

Artikel 12 Zahlung

  1. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Die Zahlung muss ohne Abzüge, Kompensation und ohne jegliche Form der Aufschiebung erfolgen.

  2. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ist die Gegenpartei ohne weitere Formalitäten im Verzug. Die Gegenpartei schuldet ab dem Zeitpunkt des Verzugs bis zur Zahlung des fälligen Betrags Zinsen in Höhe von 1% pro Monat oder Teil eines Monats.

  3. Abweichend von Absatz 1 sind von Spinder an die Gegenpartei weiterzuverrechnende Kosten, die gemäß der Vereinbarung und/oder diesen Bedingungen von der Gegenpartei zu tragen sind, direkt nach Rechnungsstellung an Spinder zu begleichen.

  4. Zahlungen der Gegenpartei werden immer zuerst zur Begleichung der fälligen Zinsen und Kosten und sekundär der offenen Rechnungen verwendet, die am längsten offen stehen, selbst wenn die Gegenpartei angibt, dass die Zahlung sich auf eine andere Rechnung bezieht.

Artikel 13 Inkasso

  1. Ist die Gegenpartei mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug oder in Verzug, gehen alle angemessenen Kosten zur Erlangung der Erfüllung außergerichtlich zu Lasten der Gegenpartei. In jedem Fall schuldet die Gegenpartei einen Betrag in Höhe von 15% des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch € 500. Wenn Spinder nachweislich höhere Kosten verursacht hat, sind auch diese erstattungsfähig.

  2. Wenn teilweise oder vollständige Erstattung gerichtlich erlangt wird, ist die Gegenpartei gegenüber Spinder für die von Spinder in allen Instanzen verursachten Kosten haftbar.

Artikel 14 Eigentum an Entwürfen

  1. Spinder behält ausdrücklich alle Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum bezüglich der gelieferten Waren sowie bezüglich des Inhalts und der Form von Berichten, Zeichnungen, Entwürfen, Softwaremodellen und dergleichen.

  2. Die Gegenpartei ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von Spinder berechtigt, die gelieferten Waren ganz und/oder teilweise zu ändern oder mit einer anderen Marke zu versehen.

  3. Von Spinder erstellte Berichte und andere Dokumentationen dürfen von der Gegenpartei nur wörtlich und in ihrer Gesamtheit veröffentlicht werden. Für eine Veröffentlichung in anderer Form ist die vorherige schriftliche Genehmigung von Spinder erforderlich.

Artikel 15 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von Spinder gelieferten oder zu liefernden Waren oder das Ergebnis ausgeführter oder zu ausführender Arbeiten bleiben Eigentum von Spinder bis zur vollständigen Zahlung aller von Spinder aus diesem Grund von der Gegenpartei zu fordernden Beträge.

  2. Bevor das Eigentum an den gelieferten Waren und/oder dem Ergebnis der ausgeführten Arbeiten vollständig auf die Gegenpartei übergegangen ist, ist die Gegenpartei nicht berechtigt, diese an Dritte zu übertragen, sei es zur Sicherheit oder anderweitig. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die gelieferten Waren im normalen Geschäftsbetrieb weiterzuverkaufen.

Artikel 16 Insolvenz, Verfügungsbefugnis usw.

Der zwischen Spinder und der Gegenpartei geschlossene Vertrag wird ohne gerichtliche Intervention und ohne vorherige Mahnung aufgelöst, wenn die Gegenpartei in Insolvenz erklärt wird, vorläufige Insolvenzverwaltung beantragt oder durch Vormundschaft oder anderweitige Einschränkungen ihrer Verfügungsbefugnis und/oder Handlungsfähigkeit bezüglich ihres Vermögens oder Teilen davon verliert.

Artikel 17 Anwendbares Recht/ Zuständiges Gericht

  1. Auf die Beziehung zwischen Spinder und der Gegenpartei findet niederländisches Recht Anwendung.

  2. Eventuelle Streitigkeiten werden vom zuständigen Gericht in Leeuwarden entschieden. Spinder ist jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen die Gegenpartei vor das ansonsten gesetzlich oder vertraglich zuständige Gericht zu klagen.

Artikel 18 Widerspruch zu Gesetzlichen Bestimmungen

Sollte ein [Teil eines] dieser Bedingungen nicht anwendbar sein oder im Widerspruch zu öffentlichem Recht und/oder Gesetz stehen, bleibt die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Artikel 19 Änderung der Bedingungen

Spinder ist berechtigt, Änderungen dieser Bedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Spinder wird die geänderten Bedingungen rechtzeitig an die Gegenpartei senden.

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